Zur Zwischeninfo für alle interessierten:
Der Stein kommt langsam ins Rollen.
Die Lastschrift-Abbuchung über 5.200 EURO habe ich schön brav zurück holen lassen.
Nach drei Tagen war die Mahnung im Haus!
Da sieht man mal, wie schnell das Finanzamt eigentlich ist wenn man mal nicht brav und anständig zahlt.
Wenn ich überhaupt überweise dann nur mit dem Vorbehalt der Rückforderung und das die Zahlung des Betrags keine Anerkennung des KFZ Steuerbescheids ist.
Aktuell ist das Finanzamt mit verschiedenen Anträgen und Einsprüchen von meiner rechtsanwaltschaftlichen Vertretung zugemüllt und bis die Zahlung tatsächlich vollstreckt wird, wird es wohl Spätsommer werden. Ich werde, da sich der Herr Gerichtsvollzieher vom Amt ankündigen wird, dann natürlich kurz zuvor alles bis auf einen EURO überweisen. Dann kann Herr Gerichtsvollzieher die Vollstreckung über 1 EURO vornehmen, die ich ihm dann aus der Portokasse in 100 einzelnen Centstücken :top:
übergeben werde, damit sich der Weg zu mir gelohnt hat
Aktueller Rechtsstand ist, das alles noch im Einspruchsverfahren ist und noch keine konkreten Dinge seitens meines
Finanzamts vorliegen. Einige andere KFZ-Halter und Vereinigungen klagen bereits auch, mal sehen was sich da noch alles daraus ergeben wird.
Wie schon damals geschildert, bedanke ich mich natürlich bei jedem der 614 Abgeordneten persönlich für dieses wunderbare Änderungsgesetz das mir ganz nebenbei das Geld aus der Tasche zieht.
Ich habe heute 614 Briefe nach Berlin los gesendet und hoffe einigen Politikern auf die Füsse und Hühneraugen zu treten.
Ebenso erhält natürlich die KFZ Steuerstelle dieses Schreiben ebenfalls, mit der Bitte um Beantwortung meiner Fragen...
KOPIE für Euch zum Lesen (sozusagen als Oster-Lektüre
)
Herrn
Peer Steinbrück, MdB
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Fürth, den 05.04.2007
Betrifft: Drittes Gesetz zur rückwirkenden Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 21. Dezember 2006
Artikel 1 §1 – Personenbeförderungs- und Nutzfläche
BGBL 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Siehe auch
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3344.pdf
In Verbindung mit dem Halten, Führen und Nutzen von „Sonder-KFZ Büro- und
Konferenzmobilen“ und Anfang 2007 geänderten KFZ-Steuerbescheiden der
Finanzämter
Sehr geehrter Herr Steinbrück,
lieber Parteifreund!
Ich möchte mich für oben genannte rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes herzlich bedanken. Die Änderung bescherte mir für meine beiden Fahrzeuge FÜ-XX XXX und
FÜ-XX XXX (beide So.-KFZ Büro- und Konferenzmobile) eine nachträgliche, auf 18 Monate rückwirkende Erhöhung der KFZ Steuer um über 800% von über 5.200,- EURO (nachzuzahlen).
Dazu habe ich abschließend jedoch noch einige Fragen (siehe Seite 3 bis 6).
Bitte berufen Sie sich nicht darauf, das zur Fragenbeantwortung und für die Ausführung dieser Gesetzesänderung bzw. die Ermittlung der Nutzungs- und Personenbeförderungsfläche das Finanzamt Fürth #9218 für mich zuständig sei und ich mich dort hin wenden solle. Die Meinungen der Finanzämter von Ort zu Ort sind anscheinend unterschiedlich zur Rechtsauslegung und Umsetzung Ihres Änderungsgesetzes.
Anhand Internet Recherchen, Gesprächen und E-Mails mit ebenfalls betroffenen Fahrzeughaltern, die den selben Fahrzeugtyp der selben Baureihe nutzen stellte ich fest, das die Finanzämter tatsächlich unterschiedlich entscheiden, in Sache der Rückstufung von PKW auf Nutzfahrzeug. Es ist also eine Art Glücksspiel, welche KFZ-Steuer ein Steuerpflichtiger nun tatsächlich zahlen muss.
So erhielt ein Sonder-KFZ Bürofahrzeug Halter der in der Nachbarstadt Nürnberg steuerlich veranlagt wird, die Rückstufung von PKW auf Nutzfahrzeug ohne bauliche Maßnahmen zu treffen. Das Fahrzeug ist baulich genauso aufgebaut wie das meinige Fahrzeug (Sitze, Tisch, Aktenablage usw.). Das heißt in meinem Fall, das in dem nur 7 Kilometer Luftlinie entfernten Nürnberger Zentralfinanzamt über die Sachlage anscheinend anders entschieden wird, als in Fürth.
Aufgrund Erkenntnissen aus den Internetrecherchen und Korrespondenz mit ebenfalls betroffenen Fahrzeughaltern habe ich interessehalber bundesweit einen kleinen telefonischen Test mit einigen zufällig ausgewählten Finanzämter durchgeführt. Ich habe mich dort mit der KFZ-Steuer-Stelle verbinden lassen und mich nach diesem Gesetz erkundigt und wie sich dies auf das das Bürofahrzeug auswirkt.
Die Auskünfte reichen von „Maßnahmen zum Umbau seinen nicht notwendig da hintere Sitze zum Büroteil gehören“ bis hin zu einer Aussage eines freundlichen FA Sachbearbeiters das „die Gesetzesänderung neu ist – wir wissen momentan auch nur das, was in der BILD geschrieben steht – legen Sie vorsorglich Widerspruch gegen Ihren KFZ-Steuerbescheid ein. Die Steuerbescheide wurden maschinell angepasst und versendet“.
Hier stellt sich die Frage ob dieses Änderungsgesetz, aufgrund ihrer sehr ungenauen Gesetztextauslegung überhaupt verfassungsrechtlich in Ordnung ist. Denn eine Besteuerung sollte in allen Orten und Bundesländern gleich sein, aber diese Gesetzesänderung wird anscheinend von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ausgelegt. Das heißt ein Steuerpflichtiger in Nürnberg oder Hamburg hat bei der Rückstufung als Nutzfahrzeug möglicherweise keinerlei Probleme und Umstände. Andere Steuerpflichtige z. B. aus Fürth oder anderen Städten haben dagegen steuerliche Nachteile zu erwarten – obwohl die Fahrzeuge baugleich sind und von der gleichen Baureihe abstammen! Ein Steuerpflichtiger hatte sein Fahrzeug abgemeldet (da Saisonkennzeichen) – hier genügten lediglich Fotos vom Innenraum des Fahrzeug als Nachweis! Hingegen bei anderen Finanzämtern muss das Fahrzeug vorgeführt werden.
Ebenso ist die von Ihnen beschlossene rückwirkende Besteuerung sehr bedenklich!
Woher sollte ich oder andere Steuerpflichtige am 01.05.2005 bereits wissen, welche Änderungen sich ab diesem Tag für Sonder-KFZ Bürofahrzeuge im Detail ergeben werden. Das Gesetz wurde letztendlich erst 18 Monate später (Dezember 2006) verabschiedet und rückwirkend erlassen!
Leider besitze ich nicht die Fähigkeiten des Herrn Nostradamus, der Jahrhunderte in die Zukunft sehen konnte, sonst hätte ich sicherlich schon am 01.05.2005 hellseherisch Maßnahmen ergreifen können, damit meine Fahrzeuge im voraus schon an die rückwirkenden Änderungsgesetze angepasst werden hätte können. Hätte ich am 01.05.2005 bei der KFZ-Steuerstelle nachgefragt, hätte man mir sicherlich nichts konkretes mitteilen können, da alles noch nicht beschlossene Sache war.
Laut Finanzamt ist eine zum 01.05.2005 „rückwirkende Umbaumaßnahme“ auch nicht möglich.
Ebenso habe ich bei meinen Recherchen feststellen müssen, das alle Fahrzeughalter nun ein Problem bekommen haben, die das Fahrzeug in diesem bedenklichen 18 monatigen rückwirkenden Zeitraum bereits verkauft oder verschrottet haben, den Nachweis zu erbringen, dass es ein Nutzfahrzeug gewesen ist. Somit ist diese cirka 800%-ige nachträgliche, auf
18 Monate festgelegte, KFZ Steuernachzahlung für den Betroffenen Fahrzeughalter sicherlich ein herber Schlag Ihrer Politik mitten ins Gesicht.
Wie sie daraus nun sicherlich erkennen können, hat Ihre Gesetzesänderung sehr viele Zwickmühlen geschaffen!
Stellen Sie sich doch einmal vor:
Im Mai 2007 lassen Sie Ihr Abgeordnetenbüro von ihrem Handwerksunternehmen für
2.500 EURO renovieren.
Im Januar 2009 erhalten Sie von Ihrem Handwerksunternehmen eine rückwirkende 800%-ige Aufschlags Berechnung über zusätzliche 17.500 EURO die Sie nachträglich begleichen müssen. Sicherlich würde Sie diesen rückwirkend erhobenen Betrag zahlen?? Oder meinen Sie nicht auch, das solch rückwirkende Berechnungen realitätsfremd und vielleicht sogar schon eine Art Unverschämtheit sind?! Genau! Anscheinend ebenso wie diese rückwirkende Gesetzesänderung und Besteuerung!
Nun gut, das Gesetz ist leider ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen verabschiedet und rechtskräftig geworden.
Daher ergehen an Sie folgende Detailfragen, die sich aus dem von Ihnen und/oder Ihren Regierungskollegen erlassenen Gesetzesänderung ergeben:
Ich bitte um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
Grundlage der Beantwortung sollten folgende Tatsachen sein:
1. Das Fahrzeug ist zugelassen als SO.KFZ Büro- und Konferenzfahrzeug,
zulässiges Gesamtgewicht 2.996 KG
Länge 541cm, Breite 208cm, Höhe 221cm
Sitzplätze = 7 (siehe beigefügtes Vermessungsprotokoll des Fahrzeugs)
Schadstoff Klassifizierung laut Herstellerbescheinigung vom 19.02.2007 =
Ziffer 14 -
Ziffer 14.1 0401
Veranlagt beim bayerischen Finanzamt Fürth #9218
2. Die Fragen dazu ergeben sich aus dem KFZ-Steuerbescheid, dort heißt es:
Die steuerliche Anerkennung eines Büro- oder Konferenzmobils als Nutzfahrzeug setzt insbesondere voraus, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche weniger
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche umfasst. Falls Sie Ihrem Finanzamt den Nachweis dieser Voraussetzungen erbringen können, kann eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart "sonstiges Fahrzeug" erfolgen.
Wie hat der Nachweis auszusehen?
Genügt eine TÜV-Bescheinigung, ein Vermessungsprotokoll eines anerkannten Sachverständigen, Fotos vom Innenraum des Fahrzeugs, eigene Abmessung,
amtliche Vermessung beim Finanzamt?
Wo genau beginnt die Personenbeförderungsfläche und wo endet diese?
Anbei finden Sie mein Vermessungsprotokoll meines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FÜ-B125, bitte markieren Sie dort die Personenbeförderungsfläche.
Ist der eigentliche Büroteil (Sitzplatz 3,4,5,6 und 7) auch eine Nutzfläche, da es sich um ein Bürofahrzeug handelt und man letztendlich zur Nutzung des Büros auch Sitzplätze benötigt? Somit wären die hinteren Sitzplätze, die Grundlage des Bürofahrzeugs sind, eigentlich nicht als Personenbeförderungsfläche anzusehen, da die Sitze den Nutzen für „Konferenzen“ haben.
Laut aktuellem Stand mit meinem Finanzamt müssten Sitze ausgebaut werden. Jedoch wäre dies dann wohl kein Bürofahrzeug mehr, da die Sitze fehlen. Mit fehlenden Sitzen wäre auch keine Konferenz mehr möglich, außer man würde wohl zur Not leere B i e r Kästen als kurzfristige Sitzgelegenheit zu einer Geschäftsbesprechung (bei geparktem Fahrzeug) nutzen ?!?
…
Wenn im Bereich der Personenbeförderungsfläche ein Tisch integriert ist, dient dieser Tisch als Nutzfläche, da auf dieser Tischfläche Akten usw. abgelegt werden können. Da sich der Tisch (=Nutzfläche) jedoch in der Personenbeförderungsfläche befindet, ergeht folgendes Problematiken:
Unter dem Tisch befinden sich die Füße und Beine der sitzenden Person(en) = Personenbeförderungsfläche
Überhalb der Füße und Beine befindet sich die Tischplatte = Nutzfläche
Somit entstehen hier zwei Ebenen, eine kombinierte Personenbeförderungs- und Nutzfläche, worüber in Ihrer Gesetzesänderung nichts zu erfahren ist.
Daher meine Frage:
Ist die Fläche des Tisches der sich in der Personenbeförderungsfläche befindet als Nutzfläche anzusehen?
Ist diese Tischfläche zur Nutzfläche komplett hinzu addierbar, denn der Tisch befindet sich in der Personenbeförderungsfläche.
Oder ist die Tischfläche eine kombinierte Personenbeförderungs-Nutzfläche, da hier 2 Ebenen entstanden sind.
Kann hier die Nutzfläche zu 50% hinzugerechnet werden und mathematisch die Personenbeförderungsfläche um entsprechende 50% der Nutzfläche des Tisches reduziert werden (damit zum Schluss mathematisch auch wieder 100% Ergebnis herauskommt)
Mit welcher Formel ist in dieser kombinierten Nutzflächen/Personenbeförderungsfläche der prozentuale Nutzungsanteil der Nutzfläche zu ermitteln?
Weiteres Sachverhaltsproblem:
Die Sitz-Rückenlehnen lassen sich von Senkrecht (90 Grad) auch nach hinten neigen (65 Grad Winkel) und ragen möglicherweise in die Nutzfläche hinein.
Wo endet bei einem geneigten Sitz die Personenbeförderungsfläche?
Ist hier nur die Grundfläche des Sitzes als Personenbeförderungsfläche anzusehen oder endet die Personenbeförderungsfläche an der Oberkante des im 65 Grad Winkel geneigten Sitzes?
Jedoch kann man unterhalb der schrägen Rückenlehne die im 65 Grad Winkel geneigt ist auch noch Akten, Drucksachen, Waren abstapeln. Wäre dies eventuell eine kombinierte Personenbeförderungs- und Nutzfläche?
Oder gibt es hierzu eine Regelung die besagt, wie hoch in diesem Fall eine Nutzfläche sein muss um als Nutzfläche zu gelten, wenn darüber eine Personenbeförderungsfläche (schräge Rückenlehne) hineinragt.
Wie ist bei einem im 65 Grad Winkel geneigt Sitzlehne die tatsächliche Personenbeförderungsfläche zu ermitteln ?
BILD.JPG
90 Grad Winkel 60 Grad Winkel
der Rücklehne der Rückenlehne
Beispielfrage: Befindet sich der Aktenkoffer, bei einer im 60 Grad Winkel geneigten Rückenlehne in der Personenbeförderungsfläche oder in der Nutzfläche?
Bei 90 Grad Winkel = Koffer in der Nutzfläche?? Bei 60 Grad Winkel=Koffer in der Personenbeförderungsfläche??
Wie ist diese Fläche KFZ-steuerlich zu bewerten, denn die Fläche kann variiert werden.
…
Ebenso gibt es Flächen bei denen unter/überhalb des Sitzes (=Personenbeförderungsfläche) Ablagen und Fächer (=Nutzfläche) eingerichtet sind. Zählen diese Fächer als kombinierte Nutzungs-Personenbeförderungsfläche?
Wie ist die Fläche zu ermitteln, angenommen eine Aktenablage hat zwei Ebenen
übereinander.
Maße: 60cm breit x 50 cm hoch x 40 cm tief
Zählen beide Ablagen-Ebenen (also zweimal 60cm x 40cm) separat als Nutzfläche oder nur die Fläche des Aktenablagengehäuse (einmal 60cm x 40cm)?
Die hintere Sitzbank, die die Sitzplätze 5, 6 und 7 ergeben, ist zu einer Ebene klappbar.
Ist nach dem Umklappen der Sitzbank zu einer festen Ebene die Sitzplatzreihe 5 bis 7 eine Nutzfläche?
…
Des weiteren lassen sich die Sitze (siehe Skizze, Sitzplatz 3 und 4) nach vorne und nach hinten um 180 Grad drehen, das heisst: Nimmt man am Sitz platz so sieht man entweder zur Front des Fahrzeugs oder zum Heck. Wie ist hier die Personenbeförderungsfläche zu ermitteln, wenn der Sitz nach vorne (zur Fahrzeugfront) oder nach hinten (zum Fahrzeugheck) gedreht ist? Von welchem Ausgangspunkt ist hier KFZ-steuerrechtlich auszugehen bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Nutz- und Personenbeförderungsfläche? Ist hier zur Berechnung von „nach vorne gedrehte Stühle“ oder „nach hinten gedrehte Stühle“ auszugehen - denn sind die Stühle nach hinten gedreht, so würde vorne mehr Nutzfläche entstehen, da die Füße und Beine der sitzenden Person nach hinten in die bereits vorhandene Personenbeförderungsfläche hineinragt.
Diese rückwirkende Gesetzesänderung und sehr schwammig ausgelegten Formulierungen fördern sicherlich nicht das Vertrauen in Ihre politische Arbeit oder auch in die Politik selbst. Sie und Ihre Regierungskollegen haben dadurch erreicht, das wieder einmal sehr viele Steuerpflichtige von Ihrer Politik ein Schlag ins Gesicht bekamen, viele sicherlich nun per Anwalt gegen den KFZ-Steuerbescheid Einspruch einlegen, den Finanzbeamten vor Ort noch mehr Bürokratie und Arbeit bescheren – nur deswegen weil dieses Gesetz anscheinend schnell nebenbei umgesetzt wurde obwohl es in sich viele Fragen und Umsetzungsprobleme aufgrund schwammiger Gesetzestexte für die betroffenen Steuerzahler und Finanzämter aufwirft.
Verzeihen Sie mir meine Ausdrucksweise, aber auf bayrisch gesagt haben Sie und Ihre Kollegen meiner Meinung nach einen unausgegorenen Misthaufen auf den Weg gebracht, worüber man den ganzen Tag nur den Kopf schütteln könnte.
Es tut mir leid für diese sehr ins Detail gehende Fragen zur Nutzungs- und Personenbeförderungsfläche zu stellen, jedoch ist aus Ihrem neuen Änderungsgesetz vom Dezember 2006 für meine Steuerfälle nicht eindeutig ersichtlich welche (variablen) Flächen (Tisch, schwenk- und drehbarer Sitz) welche Voraussetzungen benötigen um abgrenzungstechnisch entweder als Nutzfläche oder Personenbeförderungsfläche in Verbindung mit der Zulassungsart „Sonder-KFZ Büro- und Konferenzmobil“ eingestuft werden zu können.
Ich hoffe Sie haben oben genannten Fragen nicht nur überflogen sondern auch wirklich gelesen. Diese Fragen sind auch kein Aprilscherz, denn letztendlich sind die mir zugestellten KFZ Steuerbescheide mit der rückwirkenden Änderung der Besteuerungsgrundlage des Finanzamt Fürth auch kein Aprilscherz gewesen.
In diesem Sinne verbleibe ich
Mit kopfschüttelnden Grüßen